Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen von Travels4U
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, fernmündlich oder schriftlich (Post, Fax, E-Mail) vorgenommen werden kann, bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Travels4U - Daniela Mančić (im Folgenden Veranstalter genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt. Dieses kann schriftlich, mündlich, durch Anzahlung oder durch Zahlung des gesamten Reisepreises oder durch Reiseantritt geschehen.
2. Bezahlung
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss (Eingang der Reisebestätigung beim Reisenden) wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2 Die Restzahlung muss unaufgefordert 28 Tage vor Reiseantritt beglichen sein, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Buchungen innerhalb von 28 Tagen vor Reiseantritt ist der komplette Reisepreis sofort fällig.
2.3 Bei reinen Hotelbuchungen wird bei Buchung eine Anzahlung in Höhe des Zimmerpreises für eine Nacht erhoben. Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Sie wird auf den Gesamtpreis der Hotelübernachtung angerechnet. Die Restzahlung muss unaufgefordert 28 Tage vor Reiseantritt beglichen sein. Der Reisende erhält ca. 2 Wochen vor Reiseantritt einen Voucher zur Vorlage beim Hotel.
3. Leistungen
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt bzw. der Reiseausschreibung im Internet und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
3.2 Die im Prospekt bzw. der Internetausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospekt bzw. Internetangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich vor Buchung informiert wird.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2 Im Fall einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.3 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendung verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
Für Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises:
Bis 46 Tage vor Reiseantritt 15%,
ab dem 45. bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25%,
ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 45%,
ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 75%,
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 85%
am Abreisetag oder bei Nichterscheinen (No Show) 90%.
Bei reinen Hotelbuchungen gelten die Stornobedingungen der Hotels. Der Kunde wird bei Angebotserstellung über die Stornobedingungen der Hotels informiert.
5.3 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.4 Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der in Ziff. 5.2 genannten pauschalen Rücktrittsentschädigungen eine höhere, konkret ermittelte Entschädigung vom Kunden zu fordern. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die durch den Rücktritt des Kunden tatsächlich entstan-denen Mehrkosten zu beziffern und zu belegen.
5.5 Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Veranstalter bis zum 30. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 75,- pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.4 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.6 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.7 Der Veranstalter empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
7.2 Bis 30 Tage vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Veranstalters
9.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung,
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Detailprogrammen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziff. 4.1 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Programmangaben erklärt hat,
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
10.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
10.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmä-ßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf er nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Der Reisende schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen bzw. fakultativ gekennzeichnet werden.
11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12. Vermittlung
12.1 Bei Vermittlung von Fremdleistungen wie Flüge, Mietwagen oder Vresicherungen richten sich Zustandekommen und Inhalte der Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner.
12.2 Der Veranstalter haftet nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht aber für die vertragsmäßige Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.
13. Mitwirkunsgspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der vom Veranstalter eingesetzten Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls vor Ort keine Reiseleitung verfügbar ist, ist der Veranstalter direkt an seinem Geschäftssitz zu verständigen. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
14.2 Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis 651 f BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün-denden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet den Kunden bei der Buchung über die Identiät des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft bei der Buchung noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet dem Kunden diejenige Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich die Flugbeförderung durchführen wird bzw. werden und sicherszustellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt. Die Schwarze Liste der unsicheren Fluggesellschaften, die sogennante "Black List" der EU ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm einsehbar.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1 Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmung von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige diplomatische Vertretung Auskunft.
16.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
16.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Sonstiges
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände wie vor allem Wetterbedingungen stark beeinflusst werden.
19. Gerichtsstand
19.1 Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
19.2 Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
20. Veranstalter
Travels4U, Daniela Mančić, Marstallstr. 49d, 68723 Schwetzingen, Tel.:
+49 1520 88 78 972,
E-Mail: info(at)travels4u.de,
Internet: www.travels4u.de.
Stand November 2017